AGB Elektrotechniker,Kommunikationselektroniker u.AlarmanlagentechnikerIng. Witke GesmbHStand Januar 2016
1. Geltung1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Ing. WitkeGesmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständlicheRechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kundenauch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesonderebei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklichBezug genommen wird.1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschlussaktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage(www.witke.com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungenunserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüberunternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesenAGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschlusswerden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsereschriftliche Bestätigung verbindlich.2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, dienicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seinerEntscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfallskönnen wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde dieseObliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalterklärt wurden.2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf dieKostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlagumfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnungdas Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben2.5. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass dievom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für dieLeistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellteGeräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dieseine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigenMehraufwand zusätzlich abzugelten.
3. Preise3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zuverstehen.3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichenAuftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.3.3. Sämtliche Softwareupdates, die im Nachhinein aus technischenGründen erforderlich werden und nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sinddeshalb nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht Anspruchauf angemessenes Entgelt.3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichenUmsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. VerladungsundVersandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischenKunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden dieseKosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wirsind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat derKunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vomKunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarungangemessen zu vergüten.3.6. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absprerrbänder und sonstigeSicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.3.7. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringungnotwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungender Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalenbzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse,etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in demAusmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt desVertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichenLeistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.3.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichertnach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertragabgeschlossen wurde.3.9. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosteneine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.7 sowie bei Dauerschuldverhältnissesgemäß Punkt 3.8 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn dieLeistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringenist.3.10. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separatverrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.3.11. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsameErmittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechterEinladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtigfestgestellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sindwir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestelltenGeräte bzw. des Materials zu berechnen.4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt inder Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel beiLeistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig, wenn nichtanders vereinbart oder angeboten.5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen, Vereinbarung.5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegensind für uns nicht verbindlich.5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB beiverschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatzzu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einenZinssatz iHv 4%.5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnenausgehandelt wird.5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehenderVertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, dieErfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durchden Kunden einzustellen.5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachteLeistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zustellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass einerückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unterAndrohung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestenszwei Wochen erfolglos gemahnt haben.5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, alsGegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweitGegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeitdes Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachungnotwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondereverpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlungvon Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 3,63 soweit dies im angemessenenVerhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Datenausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechtetenGläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverbandfür Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverbandvon 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden7.1. Der Kunde hat vor Arbeitsbeginn einen in seiner Stellvertretung entscheidungsbefugtenAnsprechpartner für die gegenständlich auszuführendenLeistungen zu nennen.7.2. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobaldder Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen(insb. im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffenhat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationenumschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägigerFachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.7.3. Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeitu.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglichheraus, dass zuvor Genanntes zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderungdes Vertrages dar und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwandzusätzlich abzugelten.7.4. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführungdie nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- undWasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernissebaulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowiedie erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierteÄnderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. AuftragsbezogeneDetails der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.7.5. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können beiuns erfragt werden.7.6. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlichim Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebeneLeistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.7.7. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungenund Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) aufseine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusseshin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerischeKunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissenverfügen musste.7.8. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kostenbeizustellen.7.9. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wieetwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technischeinwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellendenWerken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.7.10. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertesEntgelt zu überprüfen.7.11. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos fürDritte nicht zugängige, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeitersowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zustellen.7.12. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort(z.B. Brandmelder, Rauchmelder, etc.) – üblicherweise im Rahmen einergemeinsamen Begehung es Erfüllungsortes – ehestmöglich, jedenfallsaber vor Aufnahme der Arbeiten, hinzuweisen.
8. Leistungsausführung8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünschedes Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischenGründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigtegeringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweggenehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es imEinzelfall ausgehandelt wird.8.3. Unsere Leistungspflichten umfassen in der Regel Installation, Einweisung,Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn diesausdrücklich vereinbart wird. Übernehmen wir vertraglich den Transport, könnenwir hierfür auch Dritte heranziehen.8.4. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immerzu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sichdie Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführunginnerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderungdar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch dieBeschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöhtsich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.8.6. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungenund -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnunggestellt werden.8.7. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau, Entsorgung, sowie Bedienung derGeräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischenMöglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm benanntenAnsprechpartner.
8.8. Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung vonAnlagen verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt.Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentationdes Zustandes der Anlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und istder Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, dasEntgelt für die hiefür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe derDaten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (AnundRückfahrt) zu tragen.
9. Leistungsfristen und Termine9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik,nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zuliefereroder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereichliegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessendas entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Rechtdes Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung anden Vertrag unzumutbar machen.9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführungdurch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarteFertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialienund Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetragesje begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobeidie Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheithiervon unberührt bleibt.9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungsterminenur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagtwurde.9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden einRecht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfristzu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kundenmittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktrittszu erfolgen.
10. Versicherung in Bezug auf Alarmanlageninstallationen10.1. Der Schaden des Kunden, welcher auf unsere Leistungsausführungzurückzuführen ist, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt,wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden,dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation einerAlarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzesist.10.2. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einendrohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandelneines Versicherungsschutzes (z.B. bei Bereitstellung anderer Sicherheitsmechanismenwie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch derSchaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.
11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden(a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer(insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler desvorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerkentstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wirdiese schuldhaft verursacht haben.11.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächernvorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeitauch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilitätdurch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger/Lattung.11.3. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehrbeschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.11.4. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend einefachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.11.5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Alarm-Sicherung vonGrundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melderbewirkt, dass- bei Eindringen in den gesicherten Bereich und oder bei- Pysikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüberden vom Hersteller festgelegten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird.11.6. Darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesonderedie einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht!11.7. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durchfalsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung können nichtausgeschlossen werden!11.8. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit,die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriftendes Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhaltvereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.11.9. Auf Grund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren,folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100%ige Verfügbarkeit derFunkübertragung garantiert werden.
11.10. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messungerforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähigist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründenunterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform,wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann.Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vomKunden in Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.
12. Entschärfung gefährdender Umstände11.1 Im Fall der Kenntnis von gefährdenden Umständen im Zuge unsererLeistungserbringung (Gefahr in Verzug) weisen wir darauf hin, dass wir unsvorbehalten, die Gefahrensituation zu entschärfen. Gleichzeitig verpflichtenwir uns, den Kunden umgehend darüber zu informieren.
13. Gefahrtragung13.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbrauchergilt § 7b KSchG.13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wirden Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oderLager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteurübergeben.13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechendversichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung überschriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. DerKunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
14. Annahmeverzug14.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerungder Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat derKunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihmzuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögernoder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführungspezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalbeiner den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehenauf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eineLagergebühr in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages / Monat zusteht.14.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungenfällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.14.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einenpauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20%des Auftragswertes zuzüglichUSt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch den unternehmerischenKunden ist vom Verschulden unabhängig.14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. GegenüberVerbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandeltwird.
15. Eigentumsvorbehalt15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibtbis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitigvorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegebenwurde und wir der Veräußerung zustimmen.15.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischenKunden bereits jetzt als an uns abgetreten.15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzungberechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. GegenüberVerbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindesteine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochenfällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzungeiner Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.15.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögenoder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.15.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltesden Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten;dies nach angemessener Vorankündigung.15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemesseneKosten trägt der Kunde.15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann einRücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischenKunden freihändig und bestmöglich verwerten.15.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf derLeistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet odersonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger
Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisenund uns unverzüglich zu verständigen
16. Schutzrechte Dritter16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei undwerden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht,so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risikodes Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, undden Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechendenKosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche istoffenkundig.16.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.16.3. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wirdberechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebersbis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheitder Ansprüche ist offenkundig.16.4. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendigerund nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.16.5. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskostenangemessene Kostenvorschüsse zu verlangen16.6. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallendenEntgelte, einschließlich AKM und vergleichbaren Gebühren.
17. Unser geistiges Eigentum17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vonuns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unsergeistiges Eigentum.17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßenNutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichungund Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisenKopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm ausder Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
18. Gewährleistung18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.18.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüberunternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.18.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung(z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn derKunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder dieÜbernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.18.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kundedem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesemTag erfolgt.18.5. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigtwird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme beiÜberprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.18.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen keinAnerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.18.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kundenzumindest zwei Versuche einzuräumen.18.8. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessenePreisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichenund unbehebbaren Mangel handelt.18.9. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist derKunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung derMängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.18.10. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangelzum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.18.11. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräteohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns dieMöglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von und bestellte Sachverständigeeinzuräumen.18.12. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde beiordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchungfestgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 2Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssenebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.18.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellungdurch uns zu ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns Zutritt zum Alarmsystemfür Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionenin angemessener Frist zu gewähren.18.14. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes,durch welche ein weitergehender Schaden droht odereine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglicheinzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
18.15. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischenKunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich– spätestens nach 2 Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens untermöglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachenschriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sindvom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.18.16. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware alsgenehmigt.18.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlichvertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. ImZusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkostengehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Probendavon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kundenan uns zu retournieren. Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischenKunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungenerforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungenund -leistungen, Gerüste und dergleichen beizustellen, sowie gem.Punkt 7. mitzuwirken.18.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellungdurch uns zu ermöglichen.18.19. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchunganzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Warenoder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass dieseUntersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kundedie Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.18.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagendes Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technischeinwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständennicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangelist.18.21. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.18.22. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbartenGebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichendetatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringungvorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichtengemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
19. Haftung19.1. Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sicherndenbzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen.19.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesonderewegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschädennur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischenBesonderheiten.19.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränktmit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenenHaftpflichtversicherung.19.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache,die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbraucherngilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.19.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigemVerfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.19.6. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diesedem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.19.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäßeBehandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen vonBedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierteDritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für denSchaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendigerWartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommenhaben.19.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick aufdie Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogeneAnleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) vonuns, Dritten, Herstellern und Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigungdessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde alsWeiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprücheabzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- undklaglos zu halten.19.9. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungendurch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossenSchadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtetsich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränktsich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden
durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).19.10. Verzichtet der Kunde auf die entgeltliche Risikoanalyse (messtechnischeFeststellung, wo zu sichernde Risiken im Objekt / bei Personen bestehen)ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil undübernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckteRisiko realisiert.
20. Besondere Bestimmungen zur Miete20.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellteGeräte, Zubehör und ähnliches, werden dem Kunden in einwandfreiemZustand übergeben, und wird dies in einer Übernahmebestätigung(Lieferschein) vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltungzur Abholung beginnt die vereinbarte Mietdauer.20.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kaution in Höhevon 50% des Sachwertes zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einerBankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.20.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklichabweichend vereinbart, zu retournieren.20.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedesSchadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuungoder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.20.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigenund uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen.Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zuersetzen.20.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandelnund sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- undAbbau der Gegenstände zu bedienen.20.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstigeGegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssenin geeigneter Weise (zB Überdachung bei Open Air, Abdeckung derKabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigtsind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zutreffen.20.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenständegegen Unterzeichnung des Lieferscheins, bei Übergabe zum Transport anuns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte,welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nichtmöglich.20.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer derZeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt, das demrechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Wir sindzur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für denKunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbartenMietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabeder voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht dieBenachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.20.10. Zur gewöhnlichen Wartung der überlassenen Gegenstände ist derKunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zuveranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauchbewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlichVerschlechterungen nicht zu vertreten.20.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauchbewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandesnach Rückgabe zu tragen, bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zuersetzen.20.12. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hatder Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.20.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte,Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nur zulässig,soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an denDritten vertraglich überträgt. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung,wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet,auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftetfür die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.20.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nichtnach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
21. Salvatorische Klausel17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch dieGültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten unsjetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien– eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamenBedingung am nächsten kommt.22. Allgemeines22.1. Es gilt österreichisches Recht22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (1110 Wien, SimmeringerHauptstraße 497A)22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigenVerträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebendenStreitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstandfür Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht,in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ortder Beschäftigung hat.22.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seinerRechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehendschriftlich bekannt zu geben.
Verwendung von Cookies:
Um die Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwendet unser Webshop Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Datenschutzerklärung Impressum AGB