AGB

AGB Elektrotechniker,
Kommunikationselektroniker u.
Alarmanlagentechniker
Ing. Witke GesmbH
Stand Januar 2016


1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Ing. Witke
GesmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche
Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden
auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich
Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss
aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage
(www.witke.com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt,
wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen
AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss
werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere
schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,
Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial)
angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die
nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner
Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls
können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese
Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.
Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die
Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben
2.5. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die
vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die
Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte
Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies
eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen
Mehraufwand zusätzlich abzugelten.


3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu
verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Sämtliche Softwareupdates, die im Nachhinein aus technischen
Gründen erforderlich werden und nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind
deshalb nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungsund
Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese
Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir
sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der
Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom
Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung
angemessen zu vergüten.
3.6. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absprerrbänder und sonstige
Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.7. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet,
die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag,
Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung
notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen
der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse,
etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem
Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.8. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte.
Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag
abgeschlossen wurde.
3.9. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten
eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.7 sowie bei Dauerschuldverhältnisses
gemäß Punkt 3.8 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die
Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen
ist.
3.10. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat
verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.11. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame
Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter
Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig
festgestellt wurden.


4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind
wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 20 % des Werts der beigestellten
Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in
der Verantwortung des Kunden.


5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei
Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig, wenn nicht
anders vereinbart oder angeboten.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen,
gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen, Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen
sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei
verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz
zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen
Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen
ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender
Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die
Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch
den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte
Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu
stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine
rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als
Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit
Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen
(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung
notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten,
Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 3,63 soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.


6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten
ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten
Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband
(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband
von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde hat vor Arbeitsbeginn einen in seiner Stellvertretung entscheidungsbefugten
Ansprechpartner für die gegenständlich auszuführenden
Leistungen zu nennen.
7.2. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald
der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen
(insb. im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen
umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger
Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.3. Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaffenheit, Tragfähigkeit
u.a. müssen für die Leistungsausführung geeignet sein. Stellt sich nachträglich
heraus, dass zuvor Genanntes zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung
des Vertrages dar und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand
zusätzlich abzugelten.
7.4. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und
Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse
baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie
die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte
Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene
Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.5. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei
uns erfragt werden.
7.6. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich
im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene
Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.7. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen
und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf
seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen
verfügen musste.
7.8. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(
n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten
beizustellen.
7.9. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie
etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch
einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden
Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.10. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes
Entgelt zu überprüfen.
7.11. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos für
Dritte nicht zugängige, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter
sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu
stellen.
7.12. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort
(z.B. Brandmelder, Rauchmelder, etc.) – üblicherweise im Rahmen einer
gemeinsamen Begehung es Erfüllungsortes – ehestmöglich, jedenfalls
aber vor Aufnahme der Arbeiten, hinzuweisen.


8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche
des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte
geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg
genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Unsere Leistungspflichten umfassen in der Regel Installation, Einweisung,
Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wird. Übernehmen wir vertraglich den Transport, können
wir hierfür auch Dritte heranziehen.
8.4. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer
zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich
die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung
dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die
Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen
und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung
gestellt werden.
8.7. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau, Entsorgung, sowie Bedienung der
Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen
Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm benannten
Ansprechpartner.

8.8. Zugangscodes sowie die Dokumentation für die Programmierung von
Anlagen verbleiben bei uns, bis der Kunde deren Ausfolgung verlangt.
Wünscht der Kunde die Ausfolgung, sind wir berechtigt, eine Dokumentation
des Zustandes der Anlage im Zeitpunkt der Ausfolgung anzufertigen und ist
der Kunde verpflichtet, daran mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich, das
Entgelt für die hiefür sowie für Änderung der Errichtercodes, Übergabe der
Daten, etc. notwendige Arbeitszeit und erforderliche zusätzliche Kosten (Anund
Rückfahrt) zu tragen.


9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik,
nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer
oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht
des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an
den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen,
insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt
7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte
Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien
und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages
je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei
die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine
nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt
wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein
Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden
mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.


10. Versicherung in Bezug auf Alarmanlageninstallationen
10.1. Der Schaden des Kunden, welcher auf unsere Leistungsausführung
zurückzuführen ist, der im Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes liegt,
wird nur dann ersetzt, wenn wir ausdrücklich darauf hingewiesen werden,
dass die rechtzeitige Leistungsausführung, insbesondere Installation einer
Alarmanlage, die Voraussetzung des Bestehens des Versicherungsschutzes
ist.
10.2. Den Kunden trifft jedenfalls die Schadenminderungspflicht, einen
drohenden Schaden so gering wie möglich zu halten, etwa durch Nachverhandeln
eines Versicherungsschutzes (z.B. bei Bereitstellung anderer Sicherheitsmechanismen
wie Wachpersonal oder Prämienanpassung), wodurch der
Schaden sich auf die notwendigen zusätzlichen Aufwendungen beschränkt.


11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
(a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer
(insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des
vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
diese schuldhaft verursacht haben.
11.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern
vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit
auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränkte Stabilität
durch altersschwache umgebende Dachziegel oder Träger/Lattung.
11.3. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr
beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.4. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine
fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11.5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Alarm-Sicherung von
Grundstücken, Objekten, Öffnungen, Räumen und/oder Personen durch Melder
bewirkt, dass
- bei Eindringen in den gesicherten Bereich und oder bei
- Pysikalischen Veränderungen in den gesicherten Bereichen gegenüber
den vom Hersteller festgelegten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird.
11.6. Darüber hinaus gehende Funktionen und Sicherungen, insbesondere
die einer Einbruchsverhinderung, bieten die Alarmsysteme nicht!
11.7. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch
falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung können nicht
ausgeschlossen werden!
11.8. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit,
die auf Grund Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften
des Lieferwerkes, Regel der Technik und sonstigen als Vertragsinhalt
vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen.
11.9. Auf Grund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren,
folglich auch bei keinem Funkalarmsystem, eine 100%ige Verfügbarkeit der
Funkübertragung garantiert werden.

11.10. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung
erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig
ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen
unterlassen, gilt die Leistung vereinbarungsgemäß auch als vertragskonform,
wenn das System nach Fertigstellung die Funktionen nicht erbringen kann.
Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom
Kunden in Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen.


12. Entschärfung gefährdender Umstände
11.1 Im Fall der Kenntnis von gefährdenden Umständen im Zuge unserer
Leistungserbringung (Gefahr in Verzug) weisen wir darauf hin, dass wir uns
vorbehalten, die Gefahrensituation zu entschärfen. Gleichzeitig verpflichten
wir uns, den Kunden umgehend darüber zu informieren.


13. Gefahrtragung
13.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher
gilt § 7b KSchG.
13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir
den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder
Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur
übergeben.
13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend
versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über
schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der
Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.


14. Annahmeverzug
14.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung
der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der
Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm
zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung
spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen,
sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb
einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen
auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine
Lagergebühr in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages / Monat zusteht.
14.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen
fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20%des Auftragswertes zuzüglich
USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.
Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes durch den unternehmerischen
Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt
wird.


15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt
bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig
vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben
wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
15.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen
Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber
Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
15.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen
oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
15.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes
den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten;
dies nach angemessener Vorankündigung.
15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene
Kosten trägt der Kunde.
15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen
Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der
Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder
sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger

Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen
und uns unverzüglich zu verständigen


16. Schutzrechte Dritter
16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und
werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht,
so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko
des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und
den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
16.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
16.3. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wird
berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit
der Ansprüche ist offenkundig.
16.4. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger
und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
16.5. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten
angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen
16.6. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallenden
Entgelte, einschließlich AKM und vergleichbaren Gebühren.


17. Unser geistiges Eigentum
17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von
uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser
geistiges Eigentum.
17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen
Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung
und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen
Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus
der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.


18. Gewährleistung
18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
18.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber
unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
18.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung
(z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der
Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die
Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
18.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde
dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem
Tag erfolgt.
18.5. Mit dem Tag, an welchem dem Kunden die Fertigstellung angezeigt
wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme bei
Überprüfungsmöglichkeit des Kunden als in seine Verfügungsmacht übernommen.
18.6. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
18.7. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden
zumindest zwei Versuche einzuräumen.
18.8. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene
Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen
und unbehebbaren Mangel handelt.
18.9. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der
Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.10. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
18.11. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte
ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die
Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von und bestellte Sachverständige
einzuräumen.
18.12. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei
ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung
festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 2
Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen
ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
18.13. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung
durch uns zu ermöglichen, eventuelle Störungen innerhalb von 24
Stunden ab deren Auftreten an uns zu melden und uns Zutritt zum Alarmsystem
für Diagnose, Fehlerbehebung oder Wiederherstellung der Sicherheitsfunktionen
in angemessener Frist zu gewähren.
18.14. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes,
durch welche ein weitergehender Schaden droht oder
eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

18.15. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen
Kunden bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich
– spätestens nach 2 Werktagen – am Sitz unseres Unternehmens unter
möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen
schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind
vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
18.16. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als
genehmigt.
18.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich
vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im
Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben
davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden
an uns zu retournieren. Über unsere Aufforderung sind vom unternehmerischen
Kunden unentgeltlich die für die Mängelbehebung und Vorbereitungshandlungen
erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrichtungen
und -leistungen, Gerüste und dergleichen beizustellen, sowie gem.
Punkt 7. mitzuwirken.
18.18. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung
durch uns zu ermöglichen.
18.19. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung
anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren
oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese
Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde
die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
18.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen
des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch
einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel
ist.
18.21. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen,
Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt,
so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
18.22. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten
Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende
tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten
gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.


19. Haftung
19.1. Den Kunden trifft die Obliegenheit, auf den Wert der zu sichernden
bzw. in deren Umkreis befindlichen Sachen hinzuweisen.
19.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere
wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden
nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen
Besonderheiten.
19.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt
mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
19.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache,
die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern
gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
19.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem
Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
19.6. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese
dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
19.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von
Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme,
Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte
Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den
Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger
Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
19.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf
die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von
uns, Dritten, Herstellern und Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung
dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als
Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche
abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und
klaglos zu halten.
19.9. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen
durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen
Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet
sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt
sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden

durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19.10. Verzichtet der Kunde auf die entgeltliche Risikoanalyse (messtechnische
Feststellung, wo zu sichernde Risiken im Objekt / bei Personen bestehen)
ist eine diesbezügliche Risikoabdeckung nicht Leistungsbestandteil und
übernehmen wir keine Haftung für den Fall, dass sich das vertraglich nicht abgedeckte
Risiko realisiert.


20. Besondere Bestimmungen zur Miete
20.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte
Geräte, Zubehör und ähnliches, werden dem Kunden in einwandfreiem
Zustand übergeben, und wird dies in einer Übernahmebestätigung
(Lieferschein) vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung
zur Abholung beginnt die vereinbarte Mietdauer.
20.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kaution in Höhe
von 50% des Sachwertes zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer
Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
20.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich
abweichend vereinbart, zu retournieren.
20.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes
Schadensereignis (Beschädigung einschließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung
oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
20.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen
und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen.
Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu
ersetzen.
20.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln
und sich ausschließlich fachkundiger Personen zur Bedienung, Auf- und
Abbau der Gegenstände zu bedienen.
20.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zubehör und sonstige
Gegenstände vor Witterungs-, Fremdeinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen
in geeigneter Weise (zB Überdachung bei Open Air, Abdeckung der
Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt
sind, entsprechende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu
treffen.
20.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rückgabe der Gegenstände
gegen Unterzeichnung des Lieferscheins, bei Übergabe zum Transport an
uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemieteter Geräte,
welche nicht entsprechend retourniert wurden, ist ein Kostenabzug nicht
möglich.
20.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der
Zeitüberschreitung pro angefangenem Tag ein Benützungsentgelt, das dem
rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Wir sind
zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den
Kunden die längere Mietdauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten
Mietdauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe
der voraussichtlichen Dauer zu verständigen, bei kürzerer Mietdauer reicht die
Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
20.10. Zur gewöhnlichen Wartung der überlassenen Gegenstände ist der
Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu
veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemäßen Gebrauch
bewirkten Veränderungen der überlassenen Gegenstände einschließlich
Verschlechterungen nicht zu vertreten.
20.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch
bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes
nach Rückgabe zu tragen, bei Verlust ist der Wiederbeschaffungswert zu
ersetzen.
20.12. Werden überlassene Gegenstände stark verunreinigt retourniert, hat
der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
20.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte,
Zubehör und ähnliches an Dritte - sei es entgeltlich oder nicht - ist nur zulässig,
soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an den
Dritten vertraglich überträgt. Informiert uns der Kunde von einer solchen Überlassung,
wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet,
auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns gegenüber haftet
für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
20.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht
nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.

21. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die
Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, verpflichten uns
jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien
– eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
22. Allgemeines
22.1. Es gilt österreichisches Recht
22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (1110 Wien, Simmeringer
Hauptstraße 497A)
22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen
Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden
Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand
für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht,
in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort
der Beschäftigung hat.
22.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner
Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend
schriftlich bekannt zu geben.

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